Richters Absaug- und Filtertechnik GmbH

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

I.Allgemeines

  • 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II.Preis und Zahlung

  • 1. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Es gelten die jeweils aktuellen Listenpreise. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Listenpreise. Zwingende Gründe, wie zum Beispiel Material- oder Rohstoffverteuerungen, Änderung der Lohntarife sowie Produktionsverteuerungen können zu Preiserhöhungen während der Vertragsdauer führen. 2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb von 14 Tagen netto nach Lieferung/Leistung. Sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Zahlung (wie zum Beispiel Wechselgebühren, Kosten bei Auslandsüberweisungen etc.) gehen zu Lasten des Bestellers. 3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt für Forderungen aus fertiggestellten, aber noch nicht gelieferten Erzeugnissen, sowie aus angearbeiteten Erzeugnissen. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der abgelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den vorgenannten Fällen seinen Betrieb zu betreten, die gelieferte Ware oder für uns verarbeitete Ware als in unserem Eigentum stehend zu bezeichnen und/oder die Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  • 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer sieht voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistungen einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschl. nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV.Gefahrübergang, Abnahme

  • 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

V.Eigentumsvorbehalt

  • 1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn die die Warenlieferung des Lieferers betreffende Rechnung und alle anderen offenen Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenansprüche (Verpackungskosten, Verzugszinsen etc.) durch Zahlung ausgeglichen sind. 2. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines üblichen Geschäftsbetriebes die vom Lieferer gelieferte Ware – trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes – zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Gestattung kann vom Lieferer widerrufen werden, wenn: a) der Besteller mit der Zahlung des Gegenwertes der gelieferten Ware länger als 14 Tage in Verzug geraten ist b) wenn gegen den Besteller ein eidesstattliches Versicherungsverfahren eingeleitet wird c) wenn der Besteller selbst oder einer seiner Gläubiger ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt d) wenn sonstige wichtige Gründe vorhanden sind, die befürchten lassen, dass der Besteller in Vermögensverfall gerät. Der Widerruf der Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Veräußerungsgestattung hat schriftlich zu geschehen. Bei Zugang des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, die aus den Lieferungen des Lieferers stammenden Waren – seien sie unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet – zu separieren und getrennt von anderen Waren aufzubewahren. Der Lieferer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die bezeichneten Waren zu seiner eigenen Sicherheit zurückzunehmen und bei sich in Verwahrung zu halten. 3. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich der Lieferer auch vor für den Fall a) der Veräußerung durch den Besteller b) der Verarbeitung und der anschließenden Veräußerung durch den Besteller c) der Vermischung und / oder Verbindung durch den Besteller d) der Vermischung und / oder Verbindung sowie der anschließenden Veräußerung durch den Besteller Dabei wird klargestellt, dass eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung und / oder Verbindung der noch im Eigentum des Lieferers stehenden Ware für ihn und in seinem Namen geschieht, ohne den Lieferer zu irgendeiner Vergütung zu verpflichten. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware des Lieferers mit anderen Waren (§§ 947, 948 BGB), so steht ihm an der einheitlichen Sache bzw. an der Vermischung / Vermengung das Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der übrigen verbundenen bzw. vermischten Ware im Zeitpunkt der Verbindung / Vermischung zu; ist seine Ware als Hauptsache anzusehen, steht ihm das Alleineigentum zu, im Falle vorgenommener Verarbeitung (§ 950 BGB) erhält der Lieferer Bruchteilseigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware, zu dem Wert der hergestellten neuen Sache. 4. Veräußert der Besteller die vom Lieferer gelieferte Ware oder Waren, an der dem Lieferer Eigentumsrechte / Miteigentumsrechte zustehen, so gilt: a) Der Besteller tritt hiermit und also bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung zu demjenigen Teil an den Lieferer ab, der dem Wert der von ihm gelieferten Vorbehaltsware entspricht, die von dem Besteller – sei es unverarbeitet, verarbeitet, vermischt, vermengt oder unabgeändert – weiter veräußert worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der vom Lieferer dem Besteller berechnete Warenwert (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) b) Bestehen hinsichtlich des Anspruches des Bestellers aus einer Weiterveräußerung weitere Vorausabtretungen zugunsten anderer Warenlieferer, sollen alle Vorausabtretungen unter sich gleichen Rang haben c) Wird in einem Weiterveräußerungsvertrag vereinbart, dass eine Abtretung der Ansprüche des Bestellers aus der Weiterveräußerung unzulässig sein solle, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alsbald Mitteilung zu machen. In einem derartigen Fall darf der Besteller nicht davon ausgehen, dass der Lieferer die Weiterveräußerung der ihm (allein oder mit) gehörigen Waren gestattet. Der Besteller verpflichtet sich, den Kaufabschluss zu solchen Bedingungen zu unterlassen d) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unter den Voraussetzungen des Zahlungsverzuges alle Auskünfte über das Weiterveräußerungsgeschäft zu erteilen, die erforderlich sind, die Rechte des Lieferers aus der Vorausabtretung geltend zu machen. Die sicherungsweise Übereignung oder Verpfändung von Waren, die dem zugunsten des Lieferers vereinbarten Eigentumsvorbehalt / verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, sind dem Besteller nicht gestattet. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, in die Eigentumsvorbehaltsware, die dem Lieferer (allein oder mit) gehört, hat ihn der Besteller unverzüglich zu verständigen. 5. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherung die Forderungen des Lieferers um insg. mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung der gegebenen Sicherung an den Besteller verpflichtet.

VI.Mängelansprüche

  • 1. Der Besteller hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaft zu untersuchen. Der Besteller muss unsoffensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
  • 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Material (wie zum Beispiel Hebezeug) oder Monteuren beziehungsweise von Fahrtkosten werden von uns nicht übernommen. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elekotrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7. Weiterführende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

VII. Haftung

  • 1. Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion/Zeichnung/Spezifikation unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der sonstigen uns übergebenen technischen Unterlagen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden.
  • Der Besteller steht dafür ein, dass von uns überlassene Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden sowie dafür, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
  • Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dieser AGB getroffenen Regelungen. Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung. Alle hier nicht genannten Ansprüche des Bestellers sowie Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die außervertragliche Haftung sowie die Haftung für Folgeschäden sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, im übrigen sind sie in jedem Falle der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

VIII. Verjährung

  • Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. gelten die gesetzlichen Fristen.

IX.Softwarenutzung

  • Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X.Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts / Haager Kaufrechtsabkommen ist ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erhaben. Erfüllungsort für Zahlungen ist Waldbröl.

XI.Wirksamkeit der Vertragsbedingungen

  • Sollte eine Bestimmung des Vertrages mit dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Richters Absaug- und Filtertechnik GmbH Stand: 11/2015